Straßen- und Wegerecht

In Abgrenzung zum Straßenverkehrsrecht ist das Straßen- und Wegerecht das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.

Die hierfür notwendige straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde. Rahmengesetze hierfür sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Straßengesetze der Länder. Das FStrG gilt für alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Öffentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder -wegegesetze gewidmet.

Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.

Wird Ihnen eine solche Sondernutzung versagt?

Zu diesen sowie noch vielen weiteren Fragestellungen rund um das Straßen- und Wegerecht stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

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Straßen- und Wegerecht - Kanzlei Geisler, Franke und Kollegen