Für Arbeitnehmer: Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Ihre Reaktion zunächst davon abhängen, ob auf Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht...

Dies setzt zum Einen voraus, dass Sie schon länger als sechs Monate in dem Betrieb tätig sind und zum Anderen, dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Sollten Sie bereits vor dem 01.01.2004 in dem Betrieb tätig sein, gilt noch der alte Schwellenwert von nicht mehr als fünf Personen. Bitte beachten Sie, dass es bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht auf die absolute Zahl der Kollegen ankommt, sondern vielmehr auf die regelmäßige Arbeitszeit derselben. Mitarbeiter, die bis einschließlich 20 Wochenstunden arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 und Mitarbeiter, die bis einschließlich 30 Stunden pro Woche arbeiten, mit dem Faktor 0,75 gerechnet. Inhaber und Azubis, sowie (echte) freie Mitarbeiter werden nicht mit gezählt.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der Betrieb nicht den oben genannten Schwellenwert erreicht, so haben Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz, d.h. Sie haben kaum effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber einer zu erwartenden Kündigung. Umso mehr haben Sie zu bedenken, ob Sie überhaupt gegen die Abmahnung vorgehen wollen, da Ihre Reaktion auch immer eine Gegenreaktion des Arbeitgebers provoziert und Ihnen auch ohne Abmahnung gekündigt werden könnte. Sollten Sie allerdings gleichwohl mit einer baldigen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen, so kann es strategisch durchaus sinnvoll sein, gegen die Abmahnung auch in einem Kleinbetrieb vorzugehen. Dies, weil die spätere Kündigung dann als verbotene Maßregelung Ihrer legitimen Reaktion auf die Abmahnung angesehen werden kann. Unabhängig davon steht Ihnen bei dem Vorliegen der individuellen Voraussetzungen auch bei Kleinbetrieben ein möglicher besonderer Kündigungsschutz (z.B. während der Schwangerschaft) zu. Des Weiteren kann eine Kündigung auch bei Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes unwirksam sein, z.B. dann, wenn die aufgrund einer unzulässigen Maßregelung treuwidrig ist. Dies bedarf stets einer Einzelfallprüfung.

Findet hingegen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung auf Ihren Betrieb, so ist eine erfolgslose Abmahnung grundsätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber durch eine Abmahnung nicht nur ein vertragstreues Verhalten einfordert, sondern gleichzeitig auch eine formelle Voraussetzung für eine mögliche spätere Kündigung schafft.

Als Rechtsmittel gegen eine Abmahnung stehen Ihnen insbesondere die sogenannte Gegendarstellung und Entfernungsklage aus der Personalakte zur Verfügung. Besonders im Falle der Entfernungsklage haben Sie natürlich stets zu bedenken, dass eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber geeignet ist, ein eventuell noch vorhandenes Restvertrauen zu erschüttern, sodass diese Klage häufig der Anfang vom Ende Ihres Arbeitsvertrages sein kann.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und unterstützen Sie beratend bei der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie gegen die Abmahnung und formulieren z.B. für Sie eine Gegendarstellung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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    Dr. jur. Christoph Franke

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Für Arbeitnehmer: Abmahnung erhalten? - Kanzlei Geisler, Franke und Kollegen