Für Arbeitgeber: der Arbeitsvertrag

Jeder Arbeitsvertrag beginnt mit dem Vertragsschluss...
Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich kein Formerfordernis für den wirksamen Abschluss eines Arbeitsvertrages vor, gleichwohl können wir Ihnen nur empfehlen, Ihre Arbeitsverträge jedenfalls in Textform zu schließen. Nach dem sogenannten Nachweisgesetz sind Sie ohnehin verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen Ihrem Arbeitnehmer schriftlich bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch in Textform mitzuteilen. Verstoßen Sie gegen dieses Gesetz, so ist der Arbeitsvertrag zwar wirksam, begründet aber gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch Ihres Mitarbeiters, wenn Sie ihn z.B. nicht auf einen etwaig einschlägigen Tarifvertrag hinweisen. Ebenso kann ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld begründen. Darüber hinaus schaffen Arbeitsverträge für Sie und Ihre Mitarbeiter Rechtsklarheit, womit viele Arbeitsgerichtsprozesse vermieden werden können.

Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle. Deshalb ist bei der Formulierung der einzelnen Klauseln große Vorsicht geboten. Es stellen sich in der Praxis oftmals diese Fragen:

  • Welche Regelungen sind grundsätzlich zulässig?
  • Welche Kündigungsfristen dürfen vereinbart werden?
    Können vertragliche Ausschlussfristen vereinbart werden, in denen vorgeschrieben wird, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind und danach verfallen?
  • Dürfen E-Mails der Mitarbeiter gespeichert werden?
  • Sind die verwendeten arbeitsvertraglichen Regelungen noch rechtssicher?
  • Können von einem Mitarbeiter Ausbildungskosten zurückverlangt werden, wenn dieser kündigt?

Gerne sind wir Ihnen behilflich und beantworten Ihre Fragen oder erstellen Ihnen einen Arbeitsvertrag.

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    Dr. jur. Christoph Franke

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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