Für Arbeitnehmer: Kündigung erhalten
Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, so haben Sie stets Fristen zu beachten...
Zunächst haben Sie sich unverzüglich arbeitssuchend bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu melden, da Ihnen ansonsten eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen droht. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung habe Sie diese Meldung bei der Bundesagentur zu tätigen.
Eine weitere Frist ist, dass Sie eine Klage gegen die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben können. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung unangreifbar.
Selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommen kann entnehmen Sie bitte unseren diesbezüglichen Ausführungen unter der Rubrik „Für Arbeitnehmer: Abmahnung erhalten?“), kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Oft wird auch in Betrieben, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, eine jedenfalls kleine Abfindungsleistung erstritten.
Lassen Sie sich durch uns beraten, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Schließen Sie auf gar keinen Fall einen Aufhebungsvertrag ab, da Ihnen insoweit aufgrund Ihrer Mitwirkung an der Beendigung eine Sperrfrist der Bundeagentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld droht.
Schicken, oder mailen Sie uns Ihre Kündigung einschließlich der arbeitsvertraglichen Regelungen. Gerne rufen wir Sie auch unverzüglich zurück. Bitte beachten Sie nochmals, dass eine Kündigungsschutzklage nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann. Die Wahrung und insbesondere Kontrolle der Frist übernehmen wir erst, wenn Sie uns mandatiert und wir das Mandat übernommen haben! Alleine Ihre Kontaktaufnahme führt jedoch noch nicht zu einer Fristenüberwachung durch uns.
Gerne sind wir Ihnen behilflich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!




