Für Arbeitgeber: Abmahnung
Das Gesetz sieht für die Abmahnung keine bestimmte Form vor, sodass Sie auch mündlich abmahnen können.
Gleichwohl ist eine Abmahnung jedenfalls in Textform bereits aus Beweisgründen zu empfehlen.
Grundsätzlich sollten Sie stets so konkret wie möglich die gerügte Pflichtverletzung dokumentieren.
Geben Sie mithin, soweit möglich, Datum, Ort und gegebenenfalls auch die Uhrzeit der Pflichtverletzung an und beschreiben Sie diese konkret.
Weisen Sie Ihren Mitarbeiter darauf hin, dass Sie zukünftig vertragsgerechtes Verhalten erwarten und drohen Sie im Falle wiederholter Pflichtverletzung mit einer Kündigung.
Anders, als bei einer fristlosen Kündigung, ist die Abmahnung nicht fristgebunden. Sie können somit auch Sachverhalte abmahnen, welche länger als zwei Wochen zurückliegen.
Dennoch empfiehlt sich zeitnahes Handeln, denn je mehr Zeit zwischen Pflichtverletzung und Abmahnung verstreicht, umso weniger können Sie die erfolglose Abmahnung zur Kündigungsbegründung heranziehen.
Gerne sind wir Ihnen behilflich und erstellen für Sie eine Abmahnung oder stehen Ihnen beratend zu Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!




