Für Mieter: Hilfe beim Mietvertrag

Auch der Mieter sollte, wenn ihm der Vermieter – was die Regel ist – ein vorgefertigtes Mietvertragsexemplar vorlegt, dieses nicht „blind“ unterschreiben.

Insbesondere im gewerblichen Mietbereich räumen das Gesetz und die Rechtsprechung den Vertragsparteien, insbesondere dem Vermieter, weitrechende Gestaltungsmöglichkeiten ein, die der Mieter hinsichtlich ihrer Bedeutung und vor allem hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen nicht überschauen kann.

Es ist daher für den gewerblichen Mieter, der regelmäßig auf die Anmietung der Räumlichkeiten seine wirtschaftliche Existenz aufbaut, von großer und immer weiter wachsender Bedeutung, sich bereits vor Unterzeichnung eines Mietvertrages umfassend beraten zu lassen.

Oftmals beinhaltet ein Vertragsentwurf des Vermieters auch durchaus einen Verhandlungsspielraum, den der Mieter zu seinen Gunsten nutzen sollte.

Wird Ihnen mithin ein Mietvertragsformular vorgelegt, welches Sie in seiner Reichweite und Konsequenz nicht überschauen können, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie gerne in allen vertragsrechtlichen und vertragsgestalterischen Belangen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

  • Ihr Ansprechpartner

    Axel Kempe

    Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Axel Kempe
              -
              Rechtsanwalt
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              KGFK
Für Mieter: Hilfe beim Mietvertrag - Kanzlei Geisler, Franke und Kollegen