Unterlassungserklärungen

Eine einmal getätigte unzulässige Äußerung (Verletzungshandlung) begründet grundsätzlich eine sogenannte Wiederholungsgefahr.

Ihnen können deshalb aufgrund einer negativen Bewertung oder einer anderweitig unzulässigen Äußerung auch Ansprüche auf zukünftiges Unterlassen gegen den sich Äußernden zustehen.

Mit einem Anschreiben an die sich äußernde Person machen wir Ihre Ansprüche gegenüber dieser geltend. Ziel ist es, den Bewertenden zur Abgabe einer Erklärung zu bewegen, welche die Wiederholungsgefahr und somit für die Zukunft den Streit ausräumt. Derartige Unterlassungserklärungen sind daher ein besonders effizientes Werkzeug, um Ihre (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechte durchzusetzen.

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    Dr. jur. Hans A. Geisler

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    Dr. jur. Hans A. Geisler
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Unterlassungserklärungen - Kanzlei Geisler, Franke und Kollegen