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Für Arbeitgeber: Abmahnung

Das Gesetz sieht für die Abmahnung keine bestimmte Form vor, sodass Sie auch mündlich wirksam abmahnen können.

Gleichwohl ist eine schriftliche Abmahnung alleine aus Beweisgründen zu empfehlen.
Grundsätzlich sollten Sie stets so konkret wie möglich die gerügte Pflichtverletzung dokumentieren. Geben Sie mithin Datum, Ort und gegebenenfalls auch die Uhrzeit an und beschreiben Sie konkret die Pflichtverletzung. Weisen Sie Ihren Mitarbeiter darauf hin, dass Sie zukünftig vertragsgerechtes Verhalten erwarten und drohen Sie im Falle wiederholter Pflichtverletzung mit einer Kündigung.  Anders als bei einer fristlosen Kündigung haben Sie keine Frist zu beachten. Sie können somit auch Sachverhalte abmahnen, welche länger als zwei Wochen zurückliegen. Dennoch empfiehlt sich zeitnahes Handeln, denn je mehr Zeit zwischen Pflichtverletzung und Abmahnung verstreicht, umso weniger können Sie die erfolglose Abmahnung zur Kündigungsbegründung heranziehen.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und erstellen für Sie eine Abmahnung oder stehen Ihnen beratend zu Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!