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Rechtsberatung im Bereich Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Hans A. Geisler verfügt aus zahlreichen Strafprozessen über umfangreiche Erfahrung im Strafrecht.

Unter anderem begleiten wir Sie in den folgenden Bereichen:

 

Strafverteidigung

Die Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert. Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von Waffengleichheit unentbehrlich. Das Recht des Beschuldigten sich in einem Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist einer der Grundpfeiler eines Rechtsstaats.

Jeder Beschuldigte braucht einen Verteidiger, der dem schwierigen Verfahrensrecht gewachsen ist. Zudem muss die richtige (Verteidgungs-) Taktik sowohl aus rechtlichen , aber auch aus situationsbedingten und psychologischen Aspekten betrachtet werden.
 

Steuerstrafrecht

Die Unterschiede zwischen Steuerersparnis, Steuerumgehung, Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung sind komplex und oftmals ohne fachliche Beratung nur schwer nachzuvollziehen. Durch ständige Änderung der Steuergesetze wird die Materie nicht gerade überschaubarer. Das Steuerstrafverfahren betrifft inzwischen eine Vielzahl von Bürgern und Unternehmen.

In der Regel ist der Steuerberater auf die materiell-strafrechtlichen Kenntnisse des Strafverteidigers, insbesondere die Erfahrungen im prozessualen Bereich angewiesen. Umgekehrt ist der Strafverteidiger - im Sinne einer effektiven Verteidigung - auf die Unterstützung des Steuerberaters angewiesen. Nur durch eine Zusammenarbeit "Hand-in-Hand"  ist eine optimierte Verteidigung in Steuerstrafsachen gewährleistet.
 

Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Bereich Wirtschaftsstrafrecht fällt eine Vielzahl von Tatbeständen. Es reicht vom Außenwirtschafts-, Bilanz-, Umwelt- und Insolvenzstrafrecht bis zum Subventionsstrafrecht.

So haben z.B. die mit Insolvenzsachen befassten Gerichte der Staatsanwaltschaft die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Antrages auf dessen Eröffnung mitzuteilen. Oftmals drohen dadurch Geschäftsführern die Einleitung von Strafverfahren.