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Informationen zum Recht der Fitness-, Ems-, Tanz- und Kampfsportstudios

Unsere Kanzlei hat sich auf die Bedürfnisse der Fitnessbranche (aus Sicht des Unternehmers) spezialisiert.

Der Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei, Herr Rechtsanwalt Dr. Hans A. Geisler war lange Jahre selbst Fitness-Studiobetreiber. Die über mehr als ein Jahrzehnt perfektionierten Lösungsansätze, für die Herausforderungen (und auch Sorgen) eines jeden Studiobetreibers,  sind insoweit auch aus eigenem Interesse entstanden.

Wir bieten für die Studiobetreiber „maßgeschneiderte“ Leistungen an. Diese reichen von der außergerichtlichen rechtlichen Beratung, über die Abwicklung des außergerichtlichen Schriftverkehrs, bis zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung Ihrer Forderungen.

Uns sind sämtliche rechtliche Herausforderungen, mit denen sich Studiobetreiber täglich konfrontiert sehen, bekannt. Wir verfügen über ein in diesem Bereich bundesweit einzigartiges Know-How und über Urteilsdatenbanken von mehreren tausenden (unveröffentlichten) Entscheidungen zu nahezu sämtlichen Problemkreisen, die der Betrieb eines Fitness-Studios mit sich bringt. 

Wir sind für Sie da und helfen Ihnen!

DAS HANDBUCH

Um Anlagenbetreibern die Bewältigung der täglichen rechtlichen Herausforderungen zu erleichtern, schrieb Dr. Hans Geisler das „Handbuch für Fitness- und Freizeitanlagenbetreiber", in welchem die regelmäßig auftretenden Probleme leicht verständlich abgehandelt werden. Das Handbuch wird mit den Zugangsdaten zu einem Downloadbereich geliefert, auf der sich eine Vielzahl von Musterschreiben und Vertragsvorlagen befinden, welche den innerbetrieblichen Verwaltungsablauf erheblich erleichtern können. Beispielsweise finden sich Musterschreiben zur Beantwortung von Mitgliederkündigungen wegen Attest, Schwangerschaft und weiterer Kündigungsgründe. Zudem sind Arbeitsverträge und arbeitsrechtliche Musterschreiben vorhanden.
 

AKTULLE URTEILE

Amtsgericht Torgau entscheidet für die Studiobetreiber beim Vertragsverlängerungsanspruch nach § 313 BGB.

Nun haben wir das erste Urteil zu dieser Rechtsfrage erstritten. Das Amtsgericht Torgau hat mit Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen 2 C 382/19 entschieden, dass der Studiobetreiber für die Zeiträume der behördlich angeordneten Schließung, in denen er keine Beiträge verlangt oder diese sogar erstattet hat, einen Anspruch auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit hat. In dem konkreten Fall hatte das Mitglied sogar wegen des Vertragsverlängerungsverlangens des Studiobetreibers die Anfechtung erklärt und auch die fristlose Kündigung. Beides hat das Gericht nicht gelten lassen, sondern vielmehr den Vertragsverlängerungsanspruch des Studios akzeptiert. Wir haben für den Studiobetreiber die rückständigen Beiträge und auch die Beiträge für die Verlängerungszeit eingeklagt und in vollem Umfang gewonnen! Das Gericht hat mit erfreulicher Deutlichkeit in den Urteilsgründen dargestellt und keinen Zweifel daran gelassen, dass der Anspruch des Studios auf Vertragsverlängerung besteht. Insoweit hat das Amtsgericht in den Gründen ausgeführt:

Der COVID-bedingte Schließungszeitraum begründet keine Einrede der Beklagten, an dem abgeschlossenen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1,3 Satz 2 BGB nicht mehr festzuhalten, da der Beklagten ein Festhalten am Vertrag vorliegend nicht unzumutbar ist. Es ist der Beklagten zumutbar, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen von 3 Monaten an das reguläre Vertragsende am 22.11.2020 hintenanzuhängen.

Wir haben das Urteil mit Gründen in anonymisierter Form für Sie zum Download bereit gestellt.

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Vorfälligkeitsklausel durch Bundesgerichtshof bestätigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 191/18) hat eine Vorfälligkeitsklausel, wie sie im Kern auch von uns seit nahezu 20 Jahren empfohlen wird, bestätigt. Die Instanzgerichte haben seit jeher unterschiedliche Auffassungen zu der Klausel vertreten. Gerade in Stuttgart ist der Verbraucherschutz rigoros gegen die Verwender der Vorfälligkeitsklausel vorgegangen. Die dortigen Gerichte hielten die Klausel stets für unzulässig, während z.B. in Brandenburg das OLG schon 2003 sich hinter derartige Klauseln gestellt hat.

Die Klausel wurde im konkreten Fall von einer Bildungseinrichtung für Nachhilfeunterricht für Schüler verwandt. Der BGH hat in den Urteilsgründen klargestellt, dass seine Ausführungen auch für Fitnessstudioverträge gelten. Er hat sich sogar auf ein von uns erstrittenes Urteil dazu (LG Bonn, Urt. v. 5. August 2014 - 8 S 103/14) gestützt.

Zu folgender Klausel hat der BGH entschieden:

Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig.

Der BGH hat geurteilt, dass diese Klausel keine Vertragsstrafe darstellt, nicht gegen die Vorschriften des BGB und insbesondere nicht gegen die Regelung des § 307 BGB verstößt.

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