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Für Vermieter: Der Mietvertrag

Grundlage eines jeden Mietverhältnisses ist der Mietvertrag
Nach dem Gesetz besteht für den Mietvertrag grundsätzlich kein Formzwang. Man kann einen Mietvertrag mithin sehr wohl auch mündlich schließen. Es empfiehlt sich aber stets, einen schriftlichen Mietvertrag zu schließen. Gerade für den Vermieter ist dies besonders ratsam, weil ihm ein solcher schriftlicher Mietvertrag die Möglichkeit gibt, das Mietverhältnis im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Außerdem schafft ein solcher schriftlicher Vertrag Klarheit und Rechtssicherheit. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dann, wenn ein Mietverhältnis für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr verbindlich festgelegt werden soll, für einen solchen Mietvertrag gesetzlich ein Schriftformerfordernis statuiert ist.“

Insbesondere im Bereich der gewerblichen Vermietung sind hier dem Vermieter auch durchaus weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
Zu beachten ist aber, dass solche schriftlichen Mietverträge grundsätzlich stets der AGB-Kontrolle unterliegen. Bei der Formulierung der einzelnen Vertragsklauseln ist mithin Vorsicht geboten. Insbesondere ist es wichtig, die zu den einzelnen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten mittlerweile in großem Umfang ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten.

Im Rahmen der Vertragserstellung häufig gestellte Fragen sind dabei z.B.:

1. Welche vertragliche Gestaltungen sind grundsätzlich zulässig?
2. Kann ich das Mietverhältnis befristen? Wenn ja, in welcher Form ist dies möglich und welche Besonderheiten muss ich diesbezüglich beachten?


Besondere Beachtung verdienen bei der Vertragsgestaltung insbesondere die Gesichtspunkte der Mietzinsregelung, der Instandhaltungspflichten und Schönheitsreparaturen, der Mängelgewährleistung und auch der Nebenkosten.

Über die vorgenannten Punkte hinaus ist aber ganz allgemein festzustellen, dass gerade im gewerblichen Mietbereich für den Vermieter durchaus umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, die auch bereits im Rahmen der Mietvertragserstellung genutzt werden sollten.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der Mietvertragsgestaltung oder erstellen Ihnen einen Mietvertrag. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Axel Kempe.