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Familienrecht: Trennung - Was nun?

Ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten erst einmal gestört, beginnt die sog. Trennungszeit.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr in der Regel nicht ein Scheidungsverfahren betreiben können. Ausnahmen sind die Fälle, in denen ein Zuwarten nicht möglich ist, was allerdings nur angenommen werden kann, wenn es erhebliche Eheverfehlungen gab, die es dem anderen nicht möglich machen, noch ein Jahr zu warten.

Bereits in der Trennungszeit sind viele Angelegenheiten zu regeln. Dazu gehört der Trennungsunterhalt, die Frage der weiteren Nutzung der Ehewohnung, eine vorläufige Zuordnung von Hausrat, steuerliche Erwägungen und insbesondere die Frage, inwieweit Ehegatten auch noch in der Trennungszeit von dem steuerlichen Vorteil einer gemeinsamen Veranlagung profitieren können.

Sind Kinder vorhanden, kann es auch zu großen Auseinandersetzungen kommen, insbesondere sind Fragen des Umgangs zu beachten.

Man sollte auf jeden Fall Folgendes beachten:

  1. Nach der Trennung darf jeder Ehegatte bei bestehenden Gemeinschaftskonten nur noch über die Hälfte des Guthabens verfügen. Es macht jedoch Sinn, ein Gemeinschaftskonto gegebenenfalls aufzulösen.
  2. Hat ein Ehegatte ein Alleinkonto mit bestehender Vollmacht für den anderen, muss diese Vollmacht vorsorglich widerrufen werden.
  3. Bestehen gemeinsame Kreditverbindlichkeiten, ist ab dem Zeitpunkt der Trennung anzunehmen, dass jeder Ehegatte nur noch die Hälfte zu übernehmen hat. Da dies jedoch eine Frage zwischen den Ehegatten ist und nicht für die Gläubiger von Relevanz ist, ist Vorsicht geboten. Hier sollte unbedingt eine Klarstellung erfolgen.
  4. Bei gemeinsamen Eigentum ist die Frage zu stellen, ob derjenige, der das Eigentum nutzt, dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Hierbei ist es wichtig, dieses Begehren zu äußern und auch zu beziffern.
  5. Nach neuer Rechtslage gibt es unter gewissen Voraussetzungen in Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs (= Vermögensauseinandersetzung, wenn kein Ehevertrag vorliegt) die Möglichkeit, bereits in der Trennung den anderen zur Auskunft aufzufordern. Dies ist in gewissen Fällen dringend zu empfehlen, insbesondere wenn droht, dass das Vermögen geschmälert wird.

Wie man sieht, ist bereits nach der Trennung einiges zu beachten. Man sollte insoweit nicht zu lange warten, um eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Gerne sind wir Ihnen behilflich oder stehen Ihnen beratend zu Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!