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Für Arbeitgeber: Kündigung

Jede Beendigungserklärung eines Arbeitsverhältnisses, egal ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag, bedarf zwingend zur Wirksamkeit der Schriftform, mithin der eigenhändigen Unterschrift im Original.

Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nicht einmal klageweise angegriffen werden. Mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen bedarf die Kündigung auch grundsätzlich keiner Begründung. Formulieren Sie also nur, dass Sie kündigen, nicht warum Sie dies tun. In diesem Falle haben Sie in einem späteren gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, die Kündigung so weit wie möglich zu rechtfertigen, ohne dass Sie sich durch Formulierungen in der Kündigung in der Verteidigung reduzieren. Die Kündigung muss von dem Inhaber/Geschäftsführer zwingend unterschrieben sein, andernfalls droht die Nichtigkeit der Kündigung. Erwägen Sie aufgrund der Schwere des Vorwurfs eine fristlose Kündigung auszusprechen, so beachten Sie in jedem Falle, dass Sie diese nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund aussprechen dürfen, wobei für den Fristablauf der Zugang der Kündigung maßgeblich ist.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und unterstützen Sie bei der strategischen Entscheidung, der Erstellung und gegebenenfalls der Verteidigung einer Kündigung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!