In einem vom Bundessozialgericht (BSG) am 29.2.2012 entschiedenen Fall war eine Ehefrau seit Ende Februar 2000 alleinige Kommanditistin sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, ohne selbst im Unternehmen (Groß- und Einzelhandel im Sanitär- und Heizungsbereich) mitzuarbeiten. Dort waren neben ihrem Ehemann vier Arbeitnehmer beschäftigt. Der Ehemann war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer und gesetzlich krankenversichert. Aus steuerlichen Gründen hielt die Ehefrau sämtliche Geschäftsanteile. Die Krankenkasse sah die Ehefrau zunächst als über den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert an. Sie stellte jedoch nach Überprüfung Anfang 2005 rückwirkend fest, dass dies nicht der Fall sei, weil sie seit März 2000 "hauptberuflich selbstständig erwerbstätig" und daher von der Familienversicherung ausgeschlossen sei.
Nun haben die Richter des BSG entschieden, dass die Ehefrau familienversichert war, da sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin der GmbH & Co KG und als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm.
Nach Auffassung der Richter führt dies nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung. Die Herleitung einer sozialrechtlich relevanten (hauptberuflichen) Tätigkeit allein aus der selbstständigen Ausübung berücksichtigt nicht, dass es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geht, sondern darum, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wurde. Selbst wenn man von einer solchen Tätigkeit der Ehefrau ausginge, übte sie diese jedenfalls nicht hauptberuflich aus.