In einem vom Landgericht Saarbrücken (LG) entschiedenen Fall wollte eine Autofahrerin in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Sie wartete an der Kreuzung, da sich von links ein Auto näherte. Als der vorfahrtsberechtigte Autofahrer den Blinker nach rechts setzte, war sie der Ansicht, dass dieser in ihre Straße einbiegen wollte. Daraufhin fuhr sie weiter und bog nach links. Der Autofahrer blieb jedoch auf der Vorfahrtstraße und so kam es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß.
Die Richter des LG kamen zu dem Entschluss, dass der vorfahrtsberechtigte Autofahrer durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen hat und ihn daher ein Mitverschulden von 20 % trifft.
Das Oberlandesgericht München hat beispielsweise zur Haftung eines Falschblinkenden entschieden: "Ein wartepflichtiger Linksabbieger darf in Anbetracht einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit - hier: 57 km/h - eines rechts blinkenden Vorfahrtsberechtigten nicht darauf vertrauen, dass dieser auch tatsächlich nach rechts abbiegt und die Straße für den Linksabbieger freigibt. Die Haftungsverteilung lag in diesem Fall bei 70:30 zulasten des Wartepflichtigen.