Ein Kind erhält nach der Geburt seinen Vor- und Familiennamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können die beiden Elternteile als Familiennamen den der Mutter oder den des Vaters frei wählen. Steht der Name jedoch einmal fest, ist es sehr schwer, eine Veränderung herbeizuführen - so auch im folgenden Fall des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG).
Die Kindesmutter wollte hier den Nachnamen ihres minderjährigen Kindes ändern lassen, den sie einst im Einvernehmen mit dem Vater gewählt hatte. Das Kind leide unter dem fremd klingenden Namen seines albanischen Vaters - so der Grund des Anliegens. Doch reicht dieser Umstand aus, um von einer Sondersituation auszugehen, die wiederum Voraussetzung für die begehrte Namensänderung ist?
Nein, so das OVG Bremen. Dass dem betreffenden Kind gegenüber dem Rest seiner Familie der andere Familienname unangenehm sei und es deshalb gehänselt werde und auch gewisse Unannehmlichkeiten erfahre, reiche leider nicht aus. Es müsse schon so etwas wie eine Gefahr des Kindeswohls bestehen. Diese sah das Gericht als nicht gegeben an. Die Mutter machte geltend, es sei zu beachten, dass der Kindesvater zwar bekunde, an seinem Kind interessiert zu sein. Doch habe der Umgang seit Jahren nicht bzw. nur sporadisch stattgefunden. Dazu erklärte das Gericht: Durch eine Namensänderung werde die Distanz zwischen dem Kind und dem Vater vergrößert. Mangelnder Umgang sei deshalb nur dann als Argument für eine Namensänderung anzuerkennen, wenn sich der Vater ersichtlich vom Kind abwende und an ihm nicht interessiert sei. Das könne hier nicht angenommen werden, da der Vater zwar kaum Umgang habe, aber doch gewillt sei, eine andere Situation herbeizuführen.
Hinweis: Das Namensrecht ist in Deutschland recht statisch und unbeweglich. Ein einmal gegebener Name lässt sich nur schwer ändern. Das ist der Grund, warum sich Gerichte meist sehr schwer tun, einem Antrag auf Namensänderung stattzugeben.