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17.02.11 :: Sport-, Fitness- und Freizeitanlagenrecht

Musterimpressum

Als Webseitenbetreiber müssen Sie bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter Ihrer Seite online stellen. Im Rahmen dieser "Impressumspflicht" treten oft Fragen zur Rechtssicherheit auf.

Auch Betreiber von Sportunternehmen müssen nach Maßgabe der DL-Info-Verordnung Ihren (potentiellen) Kunden vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in, wie es in der Verordnung heißt, klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

 

Die Informationen dürfen wahlweise

- dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen), oder

- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (also typischerweise im Unternehmen) in der Form, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegung auf dem Empfangstresen oder durch Aushang in den Räumlichkeiten),

- dem Kunden über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Kunden entweder bekanntgemacht wird oder diese für den Kunden leicht auffindbar ist),

- in alle dem Kunden zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden (beispielsweise in Flyern, Kursplänen, Prospekten).

 

Dem Betreiber steht es grundsätzlich frei, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Vertragsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er den Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen will.

Am einfachsten dürfte die Veröffentlichung über die Internetseite des Unternehmens sein.

Die Informationen müssen stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, bzw. in Ermangelung eines solchen, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden.

Die DL-Info-Verordnung differenziert zwischen stets dem Kunden zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) und Informationen, die lediglich auf Anfrage eines Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3).

 

Zu den stets zur Verfügung zu stellenden Informationen zählen:

- Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. TMG),

- Anschrift des Unternehmens, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer (auch diese Informationspflicht ergab sich bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG, wobei hier die Angabe einer Telefonnummer neu ist),

- soweit einschlägig, Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichtes und der Registernummer,

- Name und Anschrift der zuständigen Behörde, soweit es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt (hierunter fällt, soweit vorhanden, das Gewerbeamt),

- falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des UStG vorhanden ist, diese Nummer,

- die vom Unternehmen gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Regel im Mitgliedschaftsvertrag enthalten),

- gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand, soweit diese nicht – was typischerweise der Fall sein dürfte – Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,

- falls das Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, die zur Führung eines Titels, der von bestimmten Zulassungsvoraussetzungen abhängt (also z.B. Diplome oder staatliche geprüfte Eignungsbescheinigungen eines Berufsverbandes), die Nennung dieses Berufsverbandes, dem diese Mitarbeiter oder das Unternehmen angehören,

- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,

- Angaben zum Preis der Dienstleistung vor Abschluss des Vertrages, sofern der Preis für einzelne Dienstleistungen nicht von vorneherein festgelegt ist, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder nähere  Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann. Hierbei ist zu beachten, dass diese Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 2 DL-InfoV nicht gegenüber Letztverbrauchern, und somit nur im B2B Bereich gilt. Gegenüber Letztverbraucher, also Endverbrauchern, die die Dienstleistung weder weiterveräußern oder gewerblich verwenden – was bei einem normalen Mitglied der Fall sein dürfte – ergibt sich allerdings eine ähnliche Informationspflicht aus der Preisangabenverordnung (PAnGV). Für Fernabsatzverträge, also online abgeschlossene Mitgliedsverträge, ergibt sich eine solche Preisinformationspflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.

Werden diese Informationen von den Betreibern nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Kunden zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gem. § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt, kann dies gem. § 6 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Unabhängig davon ist zu befürchten, dass Verbraucherschutzverbände und Abmahnanwälte vor dem Hintergrund der neuen Verordnung eine Abmahnwelle in Gang setzen. Insoweit empfehlen wir dringend, die dargestellten Maßnahmen umzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um ein für Sie individuell passendes Impressum zu erstellen.

 



Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



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