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Reicht jetzt ein ärztliches Attest, um zu kündigen?
Vor wenigen Wochen ging eine Entscheidung des Landgerichts Arns-berg zu einem Fitness-Studio-Vertrag durch die Presse. Auch das Fernsehen (z.B. WDR) berichtete. Den Bericht können Sie
hier ansehen.
Die Entscheidung des LG Arnsberg wird zu Konflikten und Diskussionen mit den Kunden führen. Wir halten die Entscheidung, aufgrund vieler von uns erstrittener Entscheidungen anderer Landgerichte für falsch. Deshalb erwarten wir auch nicht, dass diese Entscheidung von anderen Gerichten übernommen wird. Die Entscheidung enthält strukturelle Schwächen und missachtet elementare Grundsätze des Zivil- und Prozessrechts.
Das LG Arnsberg führt in seiner Entscheidung aus, dass die Vorlage eines Attests zur außerordentlichen Kündigung ausreichend sei, welches die folgende ärztlich Feststellung enthält:
Das Mitglied leidet an einer orthopädischen Erkrankung, deren Dauer nicht absehbar ist, mindestens aber 24 Monate anhält.
Ein solches Attest sei ein ausreichender Nachweis einer dauerhaften Erkrankung, wenn keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handelt. Der Kunde sei insbesondere nicht verpflichtet, genauere Angaben zu Art und Umfang der Erkrankung zu machen oder Einsicht in die Krankenakten zu gewähren.
Diese Auffassung des LG Arnsberg ist bereits deshalb falsch, weil die Zivilprozessordnung ein Attest des behandelnden Arztes grundsätzlich nicht als Beweismittel vorsieht. In letzter Konsequenz ist das einzige Beweismittel, das nach der Prozessordnung in Betracht kommt, der Beweis durch Sachverständigengutachten.
In diesem Zusammenhang ist es natürlich sinnvoll, möglichst konkret zu bestreiten, dass das Mitglied keinerlei Möglichkeiten hat sich aktiv im Studio zu betätigen. Insbesondere ist darzulegen, dass der Arzt im Regelfall sein Attest ohne ausreichende Kenntnis über das angebotene Leistungsspektrum ausstellt. Ob und in welchem Umfang in diesem Sinn in dem konkreten Verfahren vorgetragen worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis, da das Fitness-Studio in dem Fall des LG Arnsberg nicht von uns vertreten wurde.
Unsere Empfehlung lautet daher: Für Fitness-Studios außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LG Arnsberg ändert sich grundsätzlich nichts. Wie bereits ausgeführt, gehen wir derzeit nicht davon aus, dass diese Entscheidung „Schule machen“ wird. Es wird wohl eine bedauerliche Einzelfallentscheidung bleiben. Nur Studios die im Zuständigkeitsbereich des LG Arnsberg ansässig sind, werden möglicherweise Schwierigkeiten bekommen.
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